Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit ergeben sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Im Zivil- und Verwaltungsrecht richtet sich deren Höhe nach dem Gegenstandswert. Liegt dieser in einem Bereich bis 300 € beträgt eine Gebühr 25,- €. Ausgehend davon steigern sich die Gebühren stufenweise, so bei 600 €, 900 €, 1.200 € usw.
In Straf- und Bußgeldsachen entstehen einerseits Rahmengebühren und andererseits Gebühren pro Verhandlung, an der der Anwalt teilgenommen hat.
Über die Gebühren hinaus sind dem Anwalt seine Auslagen zu erstatten, insbesondere für:
- Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- Reisekosten
- Gebühren für Meldeamtsanfragen
- Kosten für Registerauskünfte und Grundbuchauszüge
Auf die anwaltlichen Gebühren und Auslagen entfällt die Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gericht bestimmt das Gerichtskostengesetz (GVG).
Im Zivil- und Verwaltungsrecht errechnen sich diese wie die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert und sind mit Erhebung der Klage einzuzahlen.
In Straf- und Bußgeldsachen bemessen sie sich nach der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bzw. festgesetzten Geldbuße.
Obsiegt man in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, so besteht ein Anspruch gegen die Gegenseite auf Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten, wobei In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht jedoch die Besonderheit gilt, dass nur die Gerichtskosten dem Gegner in Rechnung gestellt werden können.
In Straf- und Bußgeldsachen sind die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, soweit ein Freispruch ausgeurteilt wird.
Vor dem Hintergrund anfallender anwaltlicher Kosten und ggfs. einzuzahlender Gerichtskosten gibt es verschiedene Wege in einen Rechtsstreit. Zum Teil ist die Inanspruchnahme eines Anwalts gar nicht oder wenigstens nicht unmittelbar mit Kosten verbunden. In den übrigen Fällen kann Ihnen eines unserer besonderen Angebote möglicherweise die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern oder gar erst ermöglichen.
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